Prämienerhöhung der KFZ-Versicherung führt zum Sonderkündigungsrecht
Auf herkömmlichem Wege ist die Kündigung einer KFZ-Versicherung nur zum 30. November des Jahres möglich. Ausnahmen bestehen allerdings immer dann, wenn der Versicherer die Prämie für das kommende Jahr erhöht hat. Hier besteht ein Sonderkündigungsrecht der Versicherung zum 31. Dezember für den Verbraucher.
Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, kann im Einzelfall bei der Versicherungsgesellschaft nachgefragt werden. Auch weisen viele Beitragsrechnungen im Kleingedruckten auf das Sonderkündigungsrecht hin. Um sich selbst kundig zu machen, gilt es lediglich zu prüfen, ob der Tarif im Vergleich zum Vorjahr erhöht wurde. Ist die Schadensfreiheitsklasse gleich geblieben, so stellt man dies über den Endbetrag der Rechnung fest. In vielen Fällen steigt jedoch mit der eintreffenden Jahresrechnung die Schadensfreiheitsklasse, sodass auch eine gleichbleibende oder minimal gesunkene Rechnung zu einem Sonderkündigungsrecht führen kann. Hier gilt es, die Rechnung genau zu betrachten und zu kontrollieren, ob sich eventuell doch ein Sonderkündigungsrecht aus der Beitragsrechnung ergibt.
Besteht ein solches Sonderkündigungsrecht, so kann die Kündigung unter Berufung auf den bestehenden Kündigungsanspruch formlos auch im Dezember noch an die Versicherung übersandt werden. Wichtig ist jedoch, dass das Schreiben tatsächlich bis zum Jahresende eingegangen sein muss. Ein Kündigungsschreiben, welches erst nach dem Jahreswechsel eingeht, ist unwirksam, da der neue Versicherungszeitraum bereits begonnen hat und die Versicherungsprämie eventuell bereits von dem Konto des Versicherten eingezogen worden ist.
Prüfen Sie jetzt, ob mithilfe des Sonderkündigungsrechts eine Kündigung Ihrer KFZ-Versicherung bis zum Stichtag des 31. Dezember noch möglich ist.
